Öffentliches Aktienrückkaufangebot 2025
Freiwilliges öffentliches Aktienrückkaufangebot der Janosch film & medien AG (Download)
(Allee der Kosmonauten 26, 12681 Berlin) an ihre Aktionäre zum Erwerb von insgesamt bis zu 107.727 auf den Inhaber lautender Stückaktien der Janosch film & medien AG gegen Zahlung eines Geldbetrags von
EUR 5,00 je Stückaktie derJanosch film & medien AG ISIN DE000A0XFNB0
Annahmefrist:
29. Oktober 2025, 0:00 Uhr (MEZ)
18. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ)
1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND HINWEISE
1.1 Durchführung des Rückkaufangebots nach deutschem Recht
Diese Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) beschreibt das freiwillige öffentliche Aktienrückkaufangebot (das „Rückkaufangebot“) der Janosch film & medien AG, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 93752 B (die „Gesellschaft“), an alle Aktionäre der Gesellschaft (die „Janosch-Aktionäre“) in Form eines Teilangebots zum Erwerb von bis zu 107.727 eigenen Aktien.
Das Rückkaufangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Nach der Rechtsauffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) unterliegen Angebote zum Rückerwerb eigener Aktien nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“). Dement- sprechend entspricht das Rückkaufangebot nicht den Vorgaben des WpÜG und wurde der BaFin weder zur Prüfung noch zur Durchsicht vorgelegt. Eine Durchführung als öffentliches Erwerbsangebot nach Maßgabe von Gesetzen und Rechtsordnungen anderer Länder als derer der Bundesrepublik Deutschland („Ausländische Rechtsordnungen“) ist nicht beabsichtigt. Es sind auch keine Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen der Angebotsunterlage oder des Rückkaufangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt oder veranlasst worden.
Janosch-Aktionäre können folglich nicht die Anwendung ausländischer Rechtsordnungen zum Schutz von Anlegern für sich beanspruchen oder hierauf vertrauen.
1.2 Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Die Angebotsunterlage wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://janosch-medien.de/ (Abschnitt „Investor Relations – Öffentliches Aktienrückkauf-angebot 2025“) sowie im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht.
Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung oder Verbreitung der Angebotsunterlage erfolgt nicht.
1.3 Verbreitung und Annahme des Rückkaufangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Gesellschaft erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Eine Veröffentlichung nach einer anderen Rechtsordnung ist weder erfolgt, beabsichtigt, noch wird sie durch die Gesellschaft gestattet. Eine solche nicht gestattete Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage kann den Bestimmungen (insbesondere Beschränkungen) ausländischer Rechtsordnungen unterliegen. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in der Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen.
Das Rückkaufangebot wird insbesondere weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika unterbreitet bzw. verbreitet. Weder die Angebotsunterlage noch ihr Inhalt dürfen deshalb in die und innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlicht, versendet, verteilt oder verbreitet werden, und zwar jeweils weder durch Verwendung eines Postdienstes noch eines anderen Mittels oder Instrumentariums des Wirtschaftsverkehrs zwischen den Einzelstaaten oder des Außenhandels oder der Einrichtungen einer nationalen Wertpapierbörse der Vereinigten Staaten von Amerika. Dies schließt unter anderem Faxübertragung, elektronische Post, Telefon und das Internet ein. Folglich dürfen auch Kopien dieser Angebotsunterlage und sonstige damit in Zusammenhang stehende Unterlagen weder in die Vereinigten Staaten von Amerika noch innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika übersandt oder übermittelt werden.
Soweit ein depotführendes Kreditinstitut oder ein depotführendes Wertpapierdienst-leistungsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder eine deutsche Niederlassung eines depotführenden Kreditinstituts oder eines depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens („Depotbank“) gegenüber seinen Kunden Informations- und Weiterleitungspflichten im Zusammenhang mit dem Rückkaufangebot hat, die auf den für das jeweilige Depotverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften beruhen, ist die Depotbank gehalten, die vorstehenden Beschränkungen einzuhalten und eventuelle Auswirkungen ausländischer Rechtsordnungen auf diese Pflichten eigenverantwortlich zu prüfen; entsprechendes gilt für depotführende Kreditinstitute oder Wertpapierdienst- leistungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Versendungen der Angebotsunterlage, einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Umschreibung der Bestimmungen der Angebotsunterlage oder weiterer das Rückkaufangebot betreffender Informationsunterlagen an Janosch-Aktionäre außerhalb Deutschlands durch Depotbanken oder Dritte erfolgen weder im Auftrag noch auf Veranlassung oder in Verantwortung der Gesellschaft.
Jenseits der genannten Beschränkungen kann das Rückkaufangebot grundsätzlich von allen in- und ausländischen Janosch-Aktionären nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage angenommen werden.
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Annahme des Rückkaufangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtlichen Beschränkungen unterliegen kann. Janosch-Aktionäre, die das Rückkaufangebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen und/ oder anderen Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, wird empfohlen, sich über die anwendbaren Rechtsvorschriften und deren Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Annahme des Rückkaufangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Die Gesellschaft kann ferner keine Verantwortung für die Missachtung rechtlicher Bestimmungen oder Beschränkungen des Rückkaufangebots durch Dritte übernehmen. Ergänzend weist die Gesellschaft darauf hin, dass Annahmeerklärungen, die direkt oder indirekt einen Verstoß gegen die vorstehenden Beschränkungen begründen würden, insbesondere solche durch Janosch-Aktionäre mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika, von der Gesellschaft nicht entgegengenommen werden.
1.4 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Rückkaufangebots
Die Gesellschaft hat am 21. Oktober 2025 die Entscheidung zur Abgabe des Rückkaufangebots im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch („Marktmissbrauchsverordnung“) veröffentlicht. Die Ad-hoc-Mitteilung ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://janosch-medien.de/ir-mitteilungen/ zugänglich.
1.5 Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen
Sämtliche in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Angaben, Ansichten und Absichten sowie in die Zukunft gerichtete Aussagen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage verfügbaren Informationen, Planungen und bestimmten Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage, die sich in Zukunft ändern können. Die Gesellschaft wird diese Angebotsunterlage nicht aktualisieren, es sei denn, sie ist oder wird nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), der Marktmissbrauchsverordnung oder sonstigen Vorschriften rechtlich dazu verpflichtet.
2. ANGEBOT ZUM AKTIENRÜCKKAUF
2.1 Gegenstand des Rückkaufangebots
Gegenstand des Rückkaufangebots sind bis zu 107.727 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie der Janosch film & medien AG (ISIN DE000A0XFNB0) (gemeinsam die „Janosch-Stückaktien“ und einzeln eine „Janosch-Stückaktie“).
Die Gesellschaft bietet hiermit allen Janosch-Aktionären nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Angebotsunterlage an, bis zu insgesamt 107.727 Janosch-Stückaktien einschließlich sämtlicher Nebenrechte, insbesondere des Rechts auf Dividendenbezug (relevant für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025), gegen Gewährung einer Gegenleistung in Geld in Höhe von EUR 5,00 je Janosch-Stückaktie („Angebotspreis“) zu kaufen und zu erwerben.
Das Rückkaufangebot ist ein Teilangebot. Es ist beschränkt auf den Erwerb von bis zu 107.727 Janosch-Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 107.727,00. Dies entspricht bis zu rd. 10% des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1.077.271,00. Gehen im Rahmen des Rückkaufangebots Annahmeerklärungen für mehr als 107.727 Janosch-Stückaktien ein („Überzeichnung“), werden die Annahmeerklärungen nach Maßgabe von Ziffer 3.5 verhältnismäßig berücksichtigt.
2.2 Annahmefrist
Die Frist für die Annahme des Rückkaufangebots beginnt am 29. Oktober 2025, 0:00 Uhr (MEZ) und endet am 18. November 2025, 23:59 Uhr (MEZ) („Annahmefrist“).
Da die Vorschriften des WpÜG auf das Rückkaufangebot keine Anwendung finden, kommen auch dessen Regelungen über eine mögliche Verlängerung der Annahmefrist nicht zur Anwendung. Die Gesellschaft behält sich vor, die Annahmefrist zu verlängern. Sollte sie sich für eine Verlängerung der Annahmefrist entscheiden, wird sie dies auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://janosch-medien.de/ (Abschnitt „Investor Relations – Öffentliches Aktienrückkaufangebot 2025“) sowie im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt geben. Im Fall der Verlängerung der Annahmefrist verschieben sich die in dieser Angebotsunterlage genannten Fristen für die Abwicklung des Rückkaufangebots entsprechend.
2.3 Bedingungen und Genehmigungen
Die Durchführung des Rückkaufangebots und die durch seine Annahme zustande kommenden Kauf- und Übereignungsverträge sind nicht von Bedingungen abhängig. Behördliche Genehmigungen oder Freigaben sind nicht erforderlich.
2.4 Änderungen des Rückkaufangebots
Das Rückkaufangebot unterliegt nicht den Vorschriften des WpÜG, so dass auch die Regelungen des WpÜG über eine mögliche Änderung des Rückkaufangebots nicht zur Anwendung gelangen. Die Gesellschaft behält sich vor, das Rückkaufangebot und dabei insbesondere auch den Angebotspreis, das Angebotsvolumen und die Angebotsfrist zu ändern. Sofern es zu einer Änderung des Rückkaufangebots kommt, wird dies durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft https://janosch-medien.de/ (Abschnitt „Investor Relations – Öffentliches Aktienrückkaufangebot 2025“) sowie im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt geben. Janosch-Aktionären, die das Rückkaufangebot vor Bekanntgabe einer Änderung angenommen haben, steht nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 3.6 grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bis zum Ablauf der Annahmefrist zu. Eine bloße Erhöhung des Angebotspreises und/oder eine einmalige oder mehrmalige Verlängerung der Annahmefrist führt jedoch zu keinem Rücktrittsrecht.
3. DURCHFÜHRUNG DES RÜCKKAUFANGEBOTS
Die Gesellschaft hat die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG, Gräfelfing, als zentrale Abwicklungsstelle mit der technischen Abwicklung des Rückkaufangebots beauftragt („Zentrale Abwicklungsstelle“).
3.1 Annahmeerklärung und Umbuchung
Janosch-Aktionäre, die das Rückkaufangebot annehmen wollen, sollten sich mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Rückkaufangebots und dessen technischer Abwicklung an ihre jeweilige Depotbank wenden. Die Depotbanken werden über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Rückkaufangebots gesondert informiert und sind gehalten, Kunden, die in ihrem Depot Janosch-Stückaktien halten, über das Rückkaufangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
Janosch-Aktionäre können das Rückkaufangebot nur innerhalb der Annahmefrist durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrer Depotbank annehmen. In der Erklärung ist anzugeben, für wie viele Janosch-Stückaktien der jeweilige Janosch-Aktionär das Rückkaufangebot annimmt. Darüber hinaus ist die jeweilige Depotbank anzuweisen, die Aktien der in den Depots der jeweiligen Janosch-Aktionäre befindlichen Janosch-Stückaktien, für die das Rückkaufangebot angenommen werden soll, zu sperren.
Annahmeerklärungen, die der jeweiligen Depotbank nicht innerhalb der Annahmefrist zugehen oder die fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllt sind, gelten nicht als Annahme des Rückkaufangebots und berechtigen den jeweiligen Janosch-Aktionär nicht zum Erhalt des Angebotspreises.
Die Gesellschaft und die Zentrale Abwicklungsstelle übernehmen keinerlei Haftung für die Handlungen und Unterlassungen der Depotbanken im Zusammenhang mit den Annahmen des Rückkaufangebots durch die Janosch-Aktionäre. Insbesondere übernehmen sie keinerlei Haftung, wenn eine Depotbank es versäumen sollte, die Zentrale Abwicklungsstelle ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Annahme des Rückkaufangebots durch einen Janosch-Aktionär zu informieren und die angedienten Janosch-Stückaktien ordnungsgemäß und rechtzeitig zu sperren.
3.2 Weitere Erklärungen annehmender Janosch-Aktionäre
Mit Erklärung der Annahme des Rückkaufangebots
erklären die annehmenden Janosch-Aktionäre jeweils, dass sie das Rückkaufangebot der Gesellschaft zum Abschluss eines Kaufvertrags über die in der Annahmeerklärung bezeichneten Janosch-Stückaktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage annehmen und (ii) dass sie mit dem Übergang des Eigentums an den entsprechenden Janosch-Stückaktien auf die Gesellschaft einverstanden sind;
versichern die annehmenden Janosch-Aktionäre jeweils im Wege eines eigenständigen verschuldensunabhängigen Garantieversprechens, dass ihre zum Rückkauf eingereichten Janosch-Stückaktien zum Zeitpunkt der Übertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen, keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen sowie frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind;
weisen ihre Depotbank an, die Janosch-Stückaktien, für die sie das Umtauschangebot abgeben, zunächst in ihrem Wertpapierdepot zu belassen und für weitere Verfügungen zu sperren;
beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden Janosch-Aktionäre die Zentrale Abwicklungsstelle sowie ihre jeweilige Depotbank (jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB), alle zur Abwicklung dieses Rückkaufangebots nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Übergang des Eigentums an den zum Rückkauf eingereichten Janosch-Stückaktien auf die Gesellschaft herbei-zuführen;
weisen die annehmenden Janosch-Aktionäre ihre jeweilige Depotbank an und ermächtigen diese, die Janosch-Stückaktien, für die die Annahme erklärt worden ist, jeweils einschließlich aller mit diesen verbundenen Rechte, an die Gesellschaft Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auf das Konto der jeweiligen Depotbank bei Clearstream nach den Bestimmungen des Rückkaufangebots zu übertragen. Sofern die Annahmeerklärungen verhältnismäßig berücksichtigt werden, gilt die Übereignungserklärung im Umfang der Zuteilung gemäß dem unter Ziffer 3.5 beschriebenen Zuteilungsverfahren.
Die in den obigen Absätzen (1) bis (5) aufgeführten Weisungen, Aufträge, Vollmachten, Erklärungen und Versicherungen werden mit der Erklärung der Annahme unwiderruflich erteilt bzw. abgegeben.
3.3 Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme des Rückkaufangebots kommt zwischen dem jeweils annehmenden Janosch-Aktionär und der Gesellschaft – vorbehaltlich einer lediglich teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß nachstehender Ziffer 3.5 – ein Vertrag über den Verkauf und die Übereignung der zum Rückkauf eingereichten Janosch-Stückaktien einschließlich sämtlicher mit diesen verbundenen Rechten (insbesondere sämtlicher potentiellen Dividendenansprüche) nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage zustande.
Darüber hinaus erklären die Janosch-Aktionäre mit Annahme des Rückkaufangebots unwiderruflich die in Ziffer 3.2 beschriebenen Weisungen, Aufträge und Vollmachten und geben die dort bezeichneten Erklärungen und Versicherungen ab.
3.4 Abwicklung des Rückkaufangebots und Zahlung des Angebotspreises
Die Zahlung des Angebotspreises erfolgt – gegebenenfalls nach Maßgabe der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 – Zug um Zug gegen Übertragung der Janosch-Stückaktien auf das Konto der Zentralen Abwicklungsstelle zur Übereignung an die Gesellschaft. Der Angebotspreis wird der jeweiligen Depotbank voraussichtlich frühestens am sechsten Bankarbeitstag nach Ablauf der technischen Nachbuchungsfrist zur Verfügung stehen. Soweit Janosch-Stückaktien im Fall der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen nicht zugeteilt werden konnten, wird die Depotbank die verbleibenden Janosch-Stückaktien entsperren.
Die jeweilige Depotbank ist beauftragt, den Angebotspreis dem bei ihr geführten Konto des jeweiligen Janosch-Aktionärs gutzuschreiben. Mit der Gutschrift bei der jeweiligen Depotbank hat die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Zahlung des Angebotspreises erfüllt. Es obliegt den Depotbanken, den Angebotspreis den Janosch-Aktionären, die das Rückkaufangebot angenommen haben, gutzuschreiben.
3.5 Zuteilung im Fall der Überzeichnung des Rückkaufangebots
Das Rückkaufangebot bezieht sich auf bis zu 107.727 Janosch-Stückaktien. Dies entspricht bis zu rd. 10% des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.
Sofern im Rahmen des Rückkaufangebots über die Depotbanken Annahmeerklärungen für mehr als 107.727 Janosch-Stückaktien eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig, d.h. im Verhältnis der Anzahl der maximal nach diesem Rückkaufangebot zu erwerbenden 107.727 Janosch-Stückaktien zur Anzahl der insgesamt zum Rückkauf von den Janosch-Aktionären eingereichten Janosch-Stückaktien, berücksichtigt.
Das Ergebnis dieser Berechnungen wird ggf. auf die nächste natürliche, d.h. ganze positive Zahl ab- oder aufgerundet.
Die überzähligen zum Rückkauf eingereichten, aber nicht zurückgekauften Janosch- Stückaktien werden nach Durchführung dieser verhältnismäßigen Zuteilung durch die Depotbanken entsperrt.
3.6 Rücktrittsrecht
Janosch-Aktionären, die das Rückkaufangebot angenommen haben, steht im Falle einer Änderung des Rückkaufangebots gemäß Ziffer 2.4 ein vertragliches Rücktrittsrecht von dem durch die Annahme des Rückkaufangebots geschlossenen Vertrag zu, soweit es sich nicht lediglich um eine Erhöhung des Angebotspreises während oder nach Ablauf der Angebotsfrist) und/oder eine einmalige oder mehrmalige Verlängerung der Annahmefrist handelt. Darüber hinaus steht den Janosch-Aktionären kein vertragliches Rücktrittsrecht zu.
Ein hiernach zulässiger Rücktritt erfolgt in der von der jeweiligen Depotbank vorgegebenen Form gegenüber der Depotbank des zurücktretenden Janosch-Aktionärs und Löschung der Sperre der zum Verkauf eingereichten Janosch-Stückaktien, für die der Rücktritt erklärt wurde, durch die Depotbank.
3.7 Kosten der Annahme
Die Gesellschaft übernimmt keine Kosten, Gebühren oder Provisionen, die im Zusammenhang mit der Annahme dieses Rückerwerbsangebots durch Depotbanken oder sonstige Intermediäre anfallen. Sämtliche mit der Annahme des Angebots verbundenen Kosten, Spesen und Gebühren sind daher ausschließlich von den teilnehmenden Aktionären selbst zu tragen.
3.8 Kein Börsenhandel mit eingereichten Janosch-Stückaktien
Die zum Rückkauf gesperrten Janosch-Stückaktien sind nicht zum Börsenhandel einbezogen. Die Janosch-Aktionäre können mit zum Rückkauf eingereichten Janosch-Stückaktien daher nicht an einer Wertpapierbörse handeln, und zwar unabhängig davon, ob die Janosch-Stückaktien aufgrund des Rückkaufangebots an die Gesellschaft veräußert werden oder wegen einer eventuellen Überzeichnung später an den Janosch-Aktionär zurückgegeben werden.
Die übrigen, nicht zum Rückkauf eingereichten Janosch-Stückaktien unter der ISIN DE000A0XFNB0 sind weiterhin handelbar.
4. GRUNDLAGEN DES RÜCKKAUFANGEBOTS
4.1 Kapitalstruktur und Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien der Gesellschaft
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 1.077.271,00 und ist in 1.077.271 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie eingeteilt. Die Janosch-Stückaktien sind in den Börsenhandel im Freiverkehr an der Börse Berlin einbezogen.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 16. September 2025 unter Punkt 5 der Tagesordnung den Vorstand der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien wie folgt ermächtigt („Ermächtigung“):
„[…]
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 16. September 2025 wirksam und gilt bis zum 15. September 2030 (einschließlich). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Sie kann auch durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der Gesellschaft handeln. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft darf die Ermächtigung nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausnutzen.
b) Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots.
Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb oder der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 10 Prozent unterschreiten. Maßgeblich für die Bestimmung des arithmetischen Mittels ist der Kurs an dem Handelsplatz, an dem in den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb der höchste Handelsumsatz mit der Aktie der Gesellschaft erzielt wurde.
Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot erfolgt, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das volumengewichtete arithmetische Mittel des Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über das Kaufangebot um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 10 Prozent unterschreiten. Maßgeblich für die Bestimmung des arithmetischen Mittels ist der Kurs an dem Handelsplatz, an dem in den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über das Kaufangebot der höchste Handelsumsatz mit der Aktie der Gesellschaft erzielt wurde. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils zum Erwerb angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden.
Falls die Aktien der Gesellschaft an keinem Handelsplatz gehandelt werden, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht mehr als 110 Prozent und nicht weniger als 80 Prozent des Eigenkapitalwerts je Aktie betragen. Der Eigenkapitalwert je Aktie berechnet sich nach dem zuletzt veröffentlichten Eigenkapital der Anteilseigner der Janosch film & medien AG, das sich aus der letzten veröffentlichten Bilanz ergibt, dividiert durch die Anzahl der nicht von der Janosch film & medien AG selbst gehaltenen Aktien.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse auch einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
Der Wortlaut der Ermächtigung wurde mit der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft im Bundesanzeiger am 4. August 2025 veröffentlicht.
4.2 Beschluss des Vorstands zur Ausübung der Ermächtigung
Der Vorstand hat am 21. Oktober 2025 beschlossen, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen und bis zu 107.727 Janosch-Stückaktien im Wege eines an sämtliche Janosch-Aktionäre gerichteten freiwilligen öffentlichen Kaufangebots zurückzukaufen. Der Aufsichtsrat hat dieser Beschlussfassung zugestimmt. Die Entscheidung des Vorstands zur Abgabe des Rückkaufangebots ist am selben Tag in der unter Ziffer 1.4 beschriebenen Weise veröffentlicht worden.
5. ANGABEN ZUM ANGEBOTSPREIS
Der Angebotspreis für eine Janosch-Stückaktie beträgt EUR 5,00.
Der Angebotspreis berücksichtigt die Vorgaben der Ermächtigung für die Festsetzung des Angebotspreises. Gemäß der Ermächtigung darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Der maßgebliche Wert ist bei dem öffentlichen Kaufangebot das volumengewichtete arithmetische Mittel des Schlusskurses der Janosch-Stückaktien an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über das Kaufangebot, wobei für die Bestimmung des maßgeblichen Wertes die Kurs an dem Handelsplatz herangezogen werden, an dem in den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über das Kaufangebot der höchste Handelsumsatz mit der Aktie der Gesellschaft erzielt wurde. Im Zeitraum 7. Oktober bis 20. Oktober 2025 wurde an der Börse Hamburg ein höherer Handelsumsatz als an der Börse Berlin getätigt.
Folgende Schlusskurse wurden im maßgeblichen Zeitraum an der Börse Hamburg festgestellt:
Oktober 2025: EUR 4,62
Oktober 2025: EUR 5,00
Oktober 2025: EUR 4,62
Oktober 2025: EUR 4,62
Oktober 2025: EUR 4,62
Oktober 2025: EUR 4,60
Oktober 2025: EUR 4,58
Oktober 2025: EUR 4,80
Oktober 2025: EUR 4,60
Oktober 2025: EUR 4,58
Das arithmetische Mittel der vorgenannten Kurse im Referenzeitraum beträgt EUR 4,66 (der „Maßgeblicher Börsenkurs“).
Der Angebotspreis in Höhe von EUR 5,00 je Janosch-Stückaktie liegt damit rd. 7,2 % über dem maßgeblichen Börsenkurs und bewegt sich somit innerhalb des von der Ermächtigung vorgegebenen Rahmens.
6. FINANZIERUNG DES RÜCKKAUFANGEBOTS UND BEABSICHTIGTE VERWEN- DUNG DER ERWORBENEN JANOSCH-STÜCKAKTIEN
Der Gesellschaft stehen die notwendigen Mittel zur vollständigen Erfüllung des Rückkaufangebots zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf den Angebotspreis zur Verfügung.
Die im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Janosch-Stückaktie sollen im Rahmen des Rückkaufangebots eingezogen werden.
7. AUSWIRKUNGEN DES RÜCKKAUFANGEBOTS
Es ist ungewiss, wie sich der Kurs der Janosch-Stückaktie während oder nach Ablauf der Annahmefrist entwickeln wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Durchführung des Rückkaufangebots und in Abhängigkeit von der Annahmequote das Angebot und die Nachfrage von bzw. nach Janosch-Stückaktie geringer sein werden als heute und somit die Handelsliquidität der Janosch-Stückaktie sinken wird. Eine mögliche Einschränkung der Handelsliquidität könnte auch zu stärkeren Kursschwankungen als in der Vergangenheit führen.
Aus einer Janosch-Stückaktie, die von der Gesellschaft im Rahmen des Rückkaufangebots erworben werden, stehen der Gesellschaft keine Rechte, insbesondere keine Stimm- und Dividendenrechte zu. Im Rahmen der Verwendung des Bilanzgewinns zur Zahlung von Dividenden werden die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht berücksichtigt. Die anteilige Beteiligung der Janosch-Aktionäre, die das Rückkaufangebot nicht annehmen, an Dividendenausschüttungen wird daher verhältnismäßig zunehmen.
8. STEUERLICHER HINWEIS
Die Annahme des Rückkaufangebots führt zu einer Veräußerung von Janosch-Stückaktie durch die das Rückkaufangebot annehmenden Janosch-Aktionäre nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage und den damit verbundenen steuerrechtlichen Folgen. Die Gesellschaft empfiehlt den Janosch-Aktionären, vor Annahme des Rückkaufangebots eine ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende Beratung zu den steuerlichen Folgen einer Annahme einzuholen.
9. VERÖFFENTLICHUNGEN
Ergänzungen oder Änderungen des Rückkaufangebots werden in gleicher Weise wie die Angebotsunterlage veröffentlicht, d.h. unter der Adresse https://janosch-medien.de/ (Abschnitt „Investor Relations – Öffentliches Aktienrückkaufangebot 2025“) sowie im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de). Die genannten sonstigen Veröffentlichungen und weiteren Mitteilungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rückkaufangebot erfolgen nur im Internet unter https://janosch-medien.de/ (Abschnitt „Investor Relations – Öffentliches Aktienrückkaufangebot 2025“), sofern keine weitergehenden gesetzlichen Veröffentlichungspflichten bestehen. Soweit in dieser Angebotsunterlage Fristen für die Vornahme von Veröffentlichungen vorgesehen sind, ist für die Einhaltung dieser Fristen die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft entscheidend.
Die Gesellschaft wird das Endergebnis des Rückkaufangebots und im Falle der Überzeichnung die Zuteilungsquote nach Ablauf der technischen Nachbuchungsfrist auf der Internetseite der Gesellschaft https://janosch-medien.de/ (Abschnitt „Investor Relations – Öffentliches Aktienrückkaufangebot 2025“) veröffentlichen.
10. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Das Rückkaufangebot sowie die durch die Annahme des Rückkaufangebots zustande kommenden Aktienkauf- und Übereignungsverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist ein Janosch-Aktionär ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin, Deutschland, für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Rückkaufangebots und der durch die Annahme des Rückkaufangebots zustande kommenden Aktienkauf- und Übereignungsverträge ergeben, vereinbart. Soweit zulässig gilt Gleiches gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss der durch die Annahme des Rückkaufangebots zustande kommenden Aktienkauf- und Übereignungsverträge ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
Berlin, am 24. Oktober 2025
Janosch film & medien AG
– Der Vorstand